Am 12. September 2005 teilte das kantonale Amt für Umwelt (AfU) als Umweltschutzfachstelle im Sinne von Art. 42 USG dem Regierungsrat das Ergebnis der Beurteilung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt gemäss Art. 13 UVPV mit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der umweltrechtlichen Beurteilung des Vorhabens nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung der kantonalen Umweltfachstelle abzuweichen. Gemäss dieser Rechtsprechung entspricht die Beurteilung des UVB durch die kantonale Umweltschutzfachstelle einer vom Bundesrecht obligatorisch verlangten amtlichen Expertise. Es kommt ihr dementsprechend grosses Gewicht zu.