Es ist eine Prognose darüber anzustellen, wie sich die Umweltverhältnisse ohne das fragliche Vorhaben weiterentwickeln werden und sich die Situation nach Ausführung des Projekts darstellen wird (BGE 124 II 293). Soweit sich der UVB zur voraussichtlich verbleibenden Belastung der Umwelt zu äussern hat, ist darunter der künftige vom Vorhaben beeinflusste Zustand der Umwelt zu verstehen. Ist die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt an Belastungsgrenzwerten messbar, ist zu überprüfen, ob diese eingehalten oder überschritten werden.