9 Abs. 2 Satz 2 Bst. a–d USG hat sich der UVB mit dem Ausgangszustand, mit dem Vorhaben einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt, mit der voraussichtlichen verbleibenden Belastung der Umwelt sowie mit den Massnahmen, die eine weitere Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, auseinanderzusetzen. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung der notwendigen inhaltlichen Elemente des UVB (Rausch/Keller, a.a.O., N 76 zu Art. 9 USG). Es ist eine Prognose darüber anzustellen, wie sich die Umweltverhältnisse ohne das fragliche Vorhaben weiterentwickeln werden und sich die Situation nach Ausführung des Projekts darstellen wird (BGE 124 II 293).