Die Fachstelle prüft das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit dem Umweltschutzrecht des Bundes und teilt das Ergebnis in Form eines Antrages der zuständigen Behörde mit (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Massgebliches Verfahren nach kantonalem Recht für die UVP ist das Gestaltungsplanverfahren (Anhang 8 der kantonalen Richtlinien über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung). Zudem war ein Raumplanungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) zu erstellen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Bst.