Darzustellen sind im UVB alle Auswirkungen, die von der Anlage ausgehen oder mit deren Realisierung ausgelöst werden, also alle direkten und indirekten Auswirkungen einer Anlage (Heribert Rausch/Peter M. Keller: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2001, N 82 zu Art. 9 USG). Neben den Emissionen aus dem Betrieb selber sind insbesondere auch Emissionen aufgrund des zusätzlich bewirkten Verkehrsaufkommens zu untersuchen (vgl. BGE 120 Ib 436). Gemäss Art. 9 USG liegt der Umweltverträglichkeitsprüfung ein Umweltverträglichkeitsbericht zugrunde, der die Angaben enthält, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt notwendig sind.