Es lasse sich nicht beurteilen, ob an einer bestimmten Stelle die Immissionsgrenzwerte neu überschritten würden (Art. 9 lit. a LSV). Die Berechnungen in Anhang E des UVB seien auf der Basis des Modalsplits gemäss SBV neu zu berechnen. Beim Holzverarbeitungszentrum Luterbach handelt es sich um ein Projekt, welches der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Darzustellen sind im UVB alle Auswirkungen, die von der Anlage ausgehen oder mit deren Realisierung ausgelöst werden, also alle direkten und indirekten Auswirkungen einer Anlage (Heribert Rausch/Peter M. Keller: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2001, N 82 zu Art. 9 USG).