Immerhin handelt es sich im vorliegenden Fall um eine stark belastete übergeordnete Kantonsstrasse. Von der Verkehrszunahme sind aber eine Vielzahl von Gemeinden und deren Bewohner betroffen und die Beschwerdeführerin nicht mehr als diese. Die Gemeinde Wiedlisbach ist zur Beschwerde gegen das Vorhaben nicht legitimiert. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist abzuweisen. Der VCS ist gemäss Art. 55 USG zur Beschwerde berechtigt (Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen, VBO, SR 814.076).