Dabei ist die räumliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium. Vielmehr ist stets eine Würdigung aller rechtlich erheblichen Sachverhaltselemente vorzunehmen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 39 zu Art. 33 RPG). Im Entscheid 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Grenze für die Einsprache- respektive Beschwerdelegitimation im Nutzungsplanverfahren bei einer Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) von 10 % angemessen sei.