Das Interesse ist gegeben, wenn eine Anlage den Verkehr einer Gemeindestrasse in erheblicher Weise erhöht (Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2003, N 8 zu Art. 57 USG). Nach dem dort zitierten Entscheid des zürcherischen Verwaltungsgerichts (URP 1996, 342) kann eine Verkehrszunahme von rund 23 % auf einer kommunalen Sammelstrasse direkte Konsequenzen hinsichtlich der kommunalen Nutzungsplanung haben oder Sanierungspflichten auslösen. In diesem Falle wurde die Beschwerdelegitimation der Nachbargemeinde bejaht.