Auch nach Art. 57 USG sind die Gemeinden berechtigt, unter anderem gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des Umweltschutzgesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen Rechts zu ergreifen, sofern sie durch die Verfügung berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung haben. Im vorliegenden Fall will die Beschwerdeführerin ein Quartier in der Umgebung einer Strasse vor dem Lärm schützen. Sie ist in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich berührt und kann grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der vorliegenden Planung haben. Sie kann gestützt auf Art. 57 USG in Verbindung mit Art.