33 Abs. 3 lit. a RPG schreibt für das Nutzungsplanverfahren vor, das kantonale Recht habe die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Wiedlisbach nicht eingetreten. Sie kann sich beim Verwaltungsgericht über diesen Entscheid beschweren. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Einwohnergemeinde Wiedlisbach liegt etwa 7–8 km vom Perimeter des geplanten Holzverarbeitungszentrums in Luterbach entfernt.