a OG (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, SR 173.110) ist zur eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer muss stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Dadurch wird die Popularbeschwerde ausgeschlossen (BGE 120 II 176). Nach § 16 Abs. 1 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) und § 12 Abs. 1 und 2 VRG ist jedermann zu einer Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.