Die angefochtenen Pläne werden in Anwendung von Bundesumweltrecht erlassen. Sie unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdelegitimation richtet sich im kantonalen Rechtsmittelverfahren nach den für die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltenden Grundsätzen (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG). Gemäss Art. 103 lit. a OG (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, SR 173.110) ist zur eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat.