11 Abs. 2 USG verletzt. Der Anlagebetreiber verpflichte sich nicht einmal auf den aktuellen, d.h. ohne besondere Anstrengungen möglichen Bahnanteil. Es fehle auch an einer Verschärfung der Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 3 USG. Schliesslich werde der Luftmassnahmenplan (LMP) nicht durch die insgesamt zulässigen Fahrleistungen konkretisiert. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Aus den Erwägungen: