Die Berechnungsgrundlagen für die Wirtschaftlichkeit eines höheren Bahnanteils seien vom Anlagebetreiber nicht offengelegt worden. Es sei einzig erklärt worden, bei einem höheren Bahnanteil müsse auf das Projekt verzichtet werden. Der Bahnhof Luterbach stosse nicht an Kapazitätsgrenzen. Im Verkehrskonzept Schiene, das die RM (Regionalverkehr Mittelland AG) für die Anlagebetreiber erstellt hat, finde sich keine entsprechende Aussage. Die Frage, ob ein höherer Bahnanteil von Seiten der Bahn bewältigt werden könnte, sei nie abgeklärt worden. Mit der Genehmigung des in § 13 SBV festgesetzten Mindestbahnanteils werde das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG verletzt.