22 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 19 RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700). Es werde nicht nachgewiesen, dass der Bahnanteil das Vorsorgeprinzip einhält. Der VCS macht zudem geltend, es fehlten Angaben zu Art. 9 Abs. 1 lit. d USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01), nämlich weitere Massnahmen zur Verminderung der Belastungen mit Kosten. Aus der Tatsache, dass der Bahnanteil der Rundholzlieferungen für die Borregaard laufend abnehme, könne nichts abgeleitet werden, denn Borregaard beziehe ihr Holz kaum aus der gesamten Schweiz. Die Berechnungsgrundlagen für die Wirtschaftlichkeit eines höheren Bahnanteils seien vom Anlagebetreiber nicht offengelegt worden.