Die Berechnungen in Anhang E seien auf der Basis des Modalsplits gemäss SBV zu ergänzen. Es wird im Weiteren geltend gemacht, Bedingung für die Zulässigkeit eines Gestaltungsplanes für eine güterverkehrsintensive Anlage nach SW 4.4.2 des Richtplanes sei, dass die Gemeinden bei Vorliegen eines Projekts ihre Industrie- und Gewerbezone überarbeiteten. Im vorliegenden Verfahren sei die Richtplananpassung und die Überarbeitung der Nutzungsplanung gleichzeitig erfolgt. Der Bundesrat habe die Richtplananpassung noch nicht genehmigt. Der Gestaltungsplan könne folglich noch nicht in Kraft gesetzt werden.