Daran ändere auch die Berücksichtigung des “Worst-case-Szenarios” nichts. Das tägliche Fahrtenkontingent für Rundholztransporte werde für den Teilbetrieb reduziert. Es werde nicht offengelegt, welchem Bahnanteil die maximale Fahrtenzahl entspreche. Die Ozonbelastung werde nicht untersucht. Es lasse sich nicht beurteilen, ob an einer bestimmten Stelle des Strassennetzes die Immissionsgrenzwerte neu überschritten würden (Art. 9 lit. a Lärmschutz-Verordnung, LSV, SR 814.41). Die Berechnungen in Anhang E seien auf der Basis des Modalsplits gemäss SBV zu ergänzen.