Der in den Sonderbauvorschriften festgesetzte Bahnanteil sei nicht gesichert, nachdem SBB Cargo einschneidende Restrukturierungsmassnahmen beschlossen habe. Der VCS beantragt, es sei die Genehmigung für den Teilzonenplan HVZ und Gestaltungsplan HVZ mit Sonderbauvorschriften zu verweigern. Die Ziffern 3.3 und 3.4.3 des Beschlusses des Regierungsrates seien aufzuheben. Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) weise Lücken auf und sei zu ergänzen. Der Modalsplit des Planszenarios gemäss UVB entspreche nicht dem Modalsplit der Sonderbauvorschriften (SBV). Die Angaben zum Mehrverkehr würden verfälscht. Daran ändere auch die Berücksichtigung des “Worst-case-Szenarios” nichts.