6 wurden zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses abgeschrieben. Am 26. September 2005 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Wiedlisbach nicht ein, die übrigen noch hängigen Beschwerden wies er ab und beschloss, den Teilzonenplan HVZ, den Gestaltungsplan HVZ mit Sonderbauvorschriften sowie den Erschliessungsplan Teil-GEP HVZ Luterbach mit den in den Erwägungen angebrachten Änderungen und Ergänzungen unter Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Die Nutzungsplanung erweise sich als recht- und zweckmässig. Das Projekt sei unter Berücksichtigung der Anträge der kantonalen Umweltfachstelle umweltverträglich.