{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-323_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4013c9b9355ea3303dcc7025584a8f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "ea5445dac5d32d790fd3603ca4dabb49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323\nRegeste:\nNutzungspläne\n\n\nIn Bezug auf die Luftbelastung wurden umfassende Massnahmen als Auflagen verfügt: Gemäss Antrag III der Fachstelle ist das Holzkraftwerk gestützt auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 2 LRV mit einer Rauchgasreinigung auszustatten, welche dem Stand der Technik entspricht. Die Emissionsgrenzwerte werden festgesetzt. Der Antrag II der Fachstelle umfasst Emissionsbegrenzungs-Massnahmen während dem Bau der Anlage. Die BUWAL-Richtlinien sind einzuhalten. Bei der Vergabe von Transporten für die Bauarbeiten sind möglichst diejenigen Unternehmen zu berücksichtigen, die ihren Fuhrpark bereits mit Partikelfiltern ausgerüstet haben. Gemäss Antrag IV der Fachstelle ist dem Baugesuch zu Handen der Umweltfachstelle eine Liste gemäss Baurichtlinie Luft, Anhang 3, mit den zur Zeit eingesetzten bzw. geplanten Maschinen und Geräten beizulegen. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Anlage müssen sämtliche neu beschafften mobilen Maschinen und Geräte sowie stationär betriebenen Anlagen, die mit Diesel betrieben werden, mit einem geeigneten Partikelfilter ausgerüstet sein und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Im Weiteren werden Auflagen gemacht für die Sanierung der bestehenden Maschinen und Geräte der Fa. Borregaard und für alle Maschinen und Geräte der Anlage (Neuanschaffungen und bestehender Maschinenpark). Gemäss Antrag V der Fachstelle hat die für die Anlieferung des Rundholzes zum Einsatz gelangende Lastwagenflotte so weit wie möglich dem Stand der Technik – aktuelle EURO-Norm (Reduktion der NOx-Emissionen) bzw. Partikelfilter – zu entsprechen. Die Auflage entspricht Kapitel 4.5.1 des UVB, wonach eine weitergehende Emissionsreduktion nur durch die Beeinflussung des Lastwagenparks der Lieferanten erreicht werden kann. Der Einsatz einer modernen Fahrzeugflotte ist entweder im Rahmen der Submission von Transportaufträgen oder im Rahmen der Aushandlung der Holzabnahmeverträge sicherzustellen. Das HVZ erstattet jährlich Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Massnahme.\nDie Fachstelle hat in der UVP dieser Festlegung zugestimmt. Gemäss Beschluss des Regierungsrates erweist sich diese Regelung als mit dem Umweltrecht vereinbar. Auch das Vorsorgeprinzip lasse keine strengeren Auflagen in Richtung der Anträge des VCS zu, da diese betrieblich nicht garantiert und wirtschaftlich nicht mehr tragbar wären. Der Regierungsrat geht davon aus, dass nach glaubwürdiger Darstellung der Projektverfasser der Bahnhof Luterbach für den Bahngüterverkehr an seine Kapazitätsgrenzen stösst. Aufgrund von Aussagen der Bahnverantwortlichen könne ein rechtlich verbindlicher Mindestbahnanteil von mehr als 30 % daher nicht garantiert werden. Zudem ist aus diversen Medienberichten allgemein bekannt, dass SBB Cargo in nächster Zukunft Verladebahnhöfe eher schliessen oder zusammenlegen als ausbauen will. Bezüglich der gesamten Verkehrslenkung stellt er fest, dass die geregelte Anlieferung des Rundholzes über den Autobahnanschluss Wangen a.A. verglichen mit anderen denkbaren Lösungen trotz umwegbedingter längerer Fahrdistanzen die optimale Variante ist. Sowohl die geregelte als auch die ungeregelte Variante der Zufahrt halten gemäss AfU die Vorgaben der Lärmschutz-Verordnung und der Luftreinhalte-Verordnung ein. Und da die Variante “geregelt” für die Betreiberfirmen gegenüber der Variante “ungeregelt” wegen der eingeschränkten Routenwahl nachteilig ist, erfolge bereits die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen in die Sonderbauvorschriften in Anwendung der umweltrechtlichen Vorsorge. In Abwägung all dieser Umstände erweise sich die Regelung der Transporte in § 13 Abs. 3 SBV als mit dem Umweltrecht vereinbar. Auch das Vorsorgeprinzip lasse keine strengeren Auflagen in Richtung der Anträge des VCS zu, da diese betrieblich nicht garantiert und wirtschaftlich nicht mehr tragbar wären.\nIn Bezug auf die Anbindung an den öffentlichen Verkehr hat das Bundesgericht verschiedentlich festgestellt, dass Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs nicht im Einflussbereich der privaten Bauherrschaft liegen und es sich daher nicht um Betriebsvorschriften im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG handelt (BGE 123 II 337 S. 353; Urteil 1P.23/2001 vom 5. September 2001, in: URP 2001, S. 1061 ff.). Dies schliesse jedoch nicht aus, dass gestützt auf andere bundesrechtliche oder kantonale Rechtsnormen derartige Massnahmen ergriffen oder verlangt werden (vgl. BGE 120 Ib 456).\nWie bereits dargestellt, ergibt sich die Voraussetzung einer hinreichenden Erschliessung aus Bundesrecht (Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Das Bundesrecht enthält jedoch nur allgemeine Grundsätze, während sich die Anforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen Recht ergeben (Jomini, a.a.O., N 2 zu Art. 19 RPG). Namentlich verlangt das Bundesrecht nicht eine Erschliessung mit öffentlichem Verkehr (BGE 123 II S. 350). Nach solothurnischem Recht (§ 28 PBG) ist Land erschlossen, wenn hinreichende Zu- und Wegfahrten vorhanden sind, die Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen bis zum Grundstück oder in dessen unmittelbare Umgebung herangeführt sind und der Anschluss zulässig und ohne besonderen Aufwand möglich ist. Das solothurnische Recht enthält zur Zeit auch keine Vorschrift, die bei verkehrsintensiven Anlagen gemäss Richtplan die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr vorschreibt. Das PBG enthält auch keine Pflicht, bei Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr Gleisanschlüsse vorzuschreiben.\nAbzustellen ist deshalb, wie bereits dargestellt, auf den Kantonalen Richtplan 2000, der festhält, dass im Betrieb des HVZ ein möglichst hoher Bahnanteil bei Antransport von Rundholz und Abtransport von Schnittholz anzustreben ist. In den Erwägungen des Regierungsrates zum Beschluss wird festgehalten, dass der Anteil an den Materialflüssen zu maximieren sei und dass diese Vorgabe in der Nutzungsplanung zu berücksichtigen sei."}