{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-323_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4013c9b9355ea3303dcc7025584a8f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "ea5445dac5d32d790fd3603ca4dabb49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323\nRegeste:\nNutzungspläne\n\n\nBedingung für die Zulässigkeit eines Gestaltungsplanes für eine güterverkehrsintensive Anlage nach SW 4.4.2 des Richtplans ist, dass die Gemeinden bei Vorliegen eines Projekts ihre Industrie- und Gewerbezone überarbeiteten. Diese basieren auf dem Kantonalen Richtplan. Gestützt auf kantonale und regionale Grundlagen und Sachplanungen des Bundes erstellt das Bau- und Justizdepartement gemäss § 64 PBG nach den vom Regierungsrat festzulegenden Grundsätzen und den Vorschriften des Bundesrechts den kantonalen Richtplan. Der Regierungsrat unterbreitet den Entwurf des Richtplans dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme. Gestützt auf die Beratungen im Kantonsrat und nach Anhören der interessierten Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen ist der Entwurf des Richtplans zu überarbeiten und bekannt zu machen. Zum Entwurf kann sich jedermann äussern. Das Bau- und Justizdepartement hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. Die Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen, die Einwendungen erhoben haben, können gegen einen ablehnenden Entscheid innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen. Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan und entscheidet gleichzeitig über die Beschwerden. Gegen den Beschluss des Regierungsrates können die abgewiesenen Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen innert 30 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde führen.\nEs ist unbestritten und in den Akten belegt, dass dieses Verfahren richtig durchgeführt worden ist. Gegen die Anpassung des kantonalen Richtplanes 2000 (RRB Nr. 2005/1600 vom 12. Juli 2005) über die für die verkehrsintensiven Anlagen geeigneten Standorte und gegen die Anpassung des Kantonalen Richtplanes 2000 “Industrieanlage von überörtlicher Bedeutung – Holzverarbeitungszentrum Luterbach” wurden beim Kantonsrat keine Beschwerden erhoben. Die Anpassungen sind rechtskräftig.\nGemäss Art. 11 RPG genehmigt der Bundesrat die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen. Für den Bund und die Nachbarkantone werden Richtpläne erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich. Im Bereich der innerkantonalen Fragen wirkt die Genehmigung des Bundesrates deklaratorisch (Pierre Tschannen in: Kommentar zum RPG, a.a.O., N 36 zu Art. 11 RPG). Das Verfahren ist in Art. 11 RPV geregelt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) beantragt dem Bundesrat nach Anhörung des Kantons und der Nachbarkantone die Genehmigung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen oder die Anordnung einer Einigungsverhandlung (Art. 12 RPG). Sind Anpassungen unbestritten, so genehmigt sie das Departement.\n11. Vorsorge und Verschärfung der Emissionsbegrenzung\nIn den Sonderbauvorschriften (§ 13) werden Bahnanteile festgelegt: Antransport Rundholz 30 %, Abtransport Schnitzel 45 %, Abtransport Pellets 0 %. Mit der Genehmigung dieser Mindestbahnanteile wird nach der Meinung des VCS das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG verletzt. Entlang der stark befahrenen Strassen bewege sich die Immissionsbelastung im Grenzbereich der Werte, die nach LRV zulässig seien (NO2 und Ozon). Es fehle auch an einer Verschärfung der Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 3 USG und Angaben zu Art. 9 Abs. 1 lit. d USG (weitere Massnahmen zur Verminderung der Belastungen mit Kosten). Die Luftbelastung könne durch die Erhöhung des Bahnanteils für die Holztransporte verringert werden. Die Berechnungsgrundlagen für die Wirtschaftlichkeit eines höheren Bahnanteils seien vom Anlagebetreiber nicht offengelegt worden. Der Bahnhof Luterbach stosse nicht an Kapazitätsgrenzen. Im Verkehrskonzept Schiene, das die Bahnen für die Anlagebetreiber erstellt haben, fände sich keine entsprechende Aussage. Die Frage, ob ein höherer Bahnanteil von Seiten der Bahn bewältigt werden könnte, sei nie abgeklärt worden. Der Anlagebetreiber verpflichte sich nicht einmal auf den aktuellen, d.h. ohne besondere Anstrengungen möglichen Bahnanteil.\nDie Bauherrschaft ist nicht bereit, den Bahnteil zu erhöhen. Sie befürchtet, dass der Betrieb durch Störungen in der Anlieferung wirtschaftlich empfindlich getroffen wird. Es sei deshalb zwingend, dass das Bahnkonzept absolut zuverlässig umgesetzt werde. Es bestünden keine Reserven. Man hänge völlig von der Zuverlässigkeit der Bahntransporte ab. Es sei deshalb unzulässig, einen Bahnanteil festzulegen, der von den Transportunternehmen nicht garantiert werden könne. Der eingereichte Wirtschaftlichkeitsvergleich zeige, dass die Bahntransporte erst ab einer Distanz von 150 km wirtschaftlich sind. Für die Startphase stünden Vereinbarungen mit den Waldbesitzern der Kantone Solothurn, Aargau, Bern und Neuenburg vor dem Abschluss. Diese Lieferungen dürften etwa 60 % der Endauslastung ausmachen. In der Startphase liege das ganze Einzugsgebiet unterhalb der 150 km-Grenze. Diese Bahntransporte seien eher unrentabel. Mit den vorgeschriebenen Mindestbahnanteilen werde bereits zu Lasten der Wirtschaftlichkeit auf billigere Strassentransporte verzichtet. Die Rentabilität der Transportmittel habe jedoch nicht den Ausschlag gegeben."}