{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-323_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4013c9b9355ea3303dcc7025584a8f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "ea5445dac5d32d790fd3603ca4dabb49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323\nRegeste:\nNutzungspläne\n\n\nGemäss den Erwägungen des Regierungsrates zur Genehmigung der Planungen HVZ ist der Standort Luterbach für eine Industrieanlage von überörtlicher Bedeutung wie das Holzverarbeitungszentrum besonders geeignet. Die Gunst der Lage ergebe sich einerseits durch den direkten Anschluss von Luterbach an das Eisenbahnnetz, auf dem ein wesentlicher Teil der Gütertransporte abgewickelt werden soll. Die strassenseitigen Transporte erfolgen über die Jurastrasse nach Norden auf die Hauptstrasse T5 und die Umfahrung Wiedlisbach zum Autobahnanschluss Wangen a.A. Die Strassen durch Luterbach, Zuchwil und Derendingen, wo dicht besiedelte Wohngebiete über längere Strecken tangiert würden, sollten durch die Transporte nicht stark zusätzlich belastet werden. Andererseits könnten in idealer Weise Synergieeffekte mit dem bestehenden Zellstoffwerk sowie dem geplanten Holzkraftwerk und der Holzpelletierung erzielt werden. Gemäss Beschluss des Regierungsrates weist das Gestaltungsplangebiet direkte Anschlüsse ans Kantonsstrassennetz auf. Das Areal ist über drei nahe gelegene Anschlüsse ans Autobahnnetz angebunden (Wangen a.A., Solothurn Ost und Kriegstetten). Durch die in den SBV geregelte Anlieferungsvariante über den Autobahnanschluss Wangen würden Wohngebiete bis auf einen ca. 500 m langen und nur dünn besiedelten Abschnitt entlang des Autobahnzubringers in Wiedlisbach (Wangenstrasse) sowie einzelne Liegenschaften am westlichen Dorfeingang von Wiedlisbach gemieden. Das Amt für Umwelt bestätigt in der UVP, dass die geregelte Anlieferungsvariante die Standortkriterien erfüllt.\nDem Einwand des VCS, durch den Anschluss an den nächsten übergeordneten Verkehrsträger würden grössere Wohngebiete tangiert, kann nicht gefolgt werden. Der Anhang J2 zum UVB zeigt, dass der nördliche Anschluss über die Hauptanfahrtsroute weitgehend über Ausserortsstrecken (5550 m), Umfahrung/Verzweigung (1340 m) und nur 570 m durch Innerortsstrecken führt. Auf der ganzen Strecke gibt es keinen Fussgängerstreifen. Es werden 790 m Wohnzonen tangiert.\nDie südlichen Anfahrtsrouten werden nur unbedeutend tangiert. Im Anhang J1 des UVB werden die zusätzlichen Verkehrsmengen auf den südlichen Routen dargestellt. Die Verteilung ergibt sich aus den Herkunftsregionen des Holzes. Die zusätzlichen Fahrten sind unbedeutend. Die Grenze der Wahrnehmbarkeit ist gemäss UVB beim Planszenario und sogar beim “Worst-case-Szenario” auf allen Routen eingehalten. Es ist vorgesorgt, dass das vom VCS geschilderte Szenario nicht eintreten kann. Die “Regelung” der Zufahrt im südlichen Einzugsgebiet wird ökologisch zweckmässig vorgenommen, wenn bekannt sei, wo das Holz genau herkommt. § 13 Abs. 1 der SBV sorgt aber dafür, dass die Annahmen des UVB über die erlaubten Holztransporte aus südlicher Richtung nicht zu Ungunsten der Umwelt und der Immissionsbelastung gemäss UVB verändert werden können. Gemäss dem UVP-Bericht erlaubt die Variante über den Anschluss Wangen a.A. mit der Regelung der Zufahrt (Routenwahl und maximale Fahrtenzahl bei der Rundholzanlieferung) die Einhaltung der verkehrsbedingten umweltrechtlichen Bestimmungen.\n9. Hinreichende Erschliessung\nDer VCS stellt die genügende Erschliessung des Vorhabens gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 19 RPG in Frage, weil dicht besiedelte Wohngebiete betroffen würden.\nDie Voraussetzung einer hinreichenden Erschliessung ergibt sich aus Bundesrecht (Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG; Alexander Ruch in: Kommentar zum RPG, hrsg. v. Heinz Aemisegger [et al] N 83 zu Art. 22 RPG). Das Bundesrecht enthält jedoch nur allgemeine Grundsätze, während sich die Anforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen Recht ergeben (André Jomini in: Kommentar zum RPG, a.a.O., N 2 zu Art. 19 RPG). Namentlich verlangt das Bundesrecht nicht eine Erschliessung mit öffentlichem Verkehr (BGE 123 II 337 E. 5b S. 350).\nNach solothurnischem Recht (§ 28 PBG) ist Land erschlossen, wenn hinreichende Zu- und Wegfahrten vorhanden sind, die Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen bis zum Grundstück oder in dessen unmittelbare Umgebung herangeführt sind und der Anschluss zulässig und ohne besonderen Aufwand möglich ist. Das solothurnische Recht enthält zur Zeit auch keine Vorschrift, die bei verkehrsintensiven Anlagen gemäss Richtplan die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr vorschreibt. Das PBG enthält auch keine Pflicht, bei Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr Gleisanschlüsse vorzuschreiben.\nDie kritisierte Belastung von Wohngebieten durch den Verkehr des HVZ auf der nördlichen und den südlichen Achsen wurde bereits behandelt. Durch die in den Sonderbauvorschriften festgelegte Anlieferungsvariante “geregelt” über den Autobahnanschluss Wangen a.A. werden die Wohngebiete bis auf einen ca. 500 m langen und nur dünn besiedelten Abschnitt entlang dem Autobahnzubringer in Wiedlisbach (Wangenstrasse) sowie einzelne Liegenschaften am westlichen Ortseingang von Wiedlisbach und im nördlichen Bereich von Flumenthal umfahren. Die übrigen Erschliessungsanforderungen ergeben sich wie dargestellt aus dem Kantonalen Richtplan. Sie sind erfüllt. Das Gestaltungsplangebiet weist direkte Anschlüsse ans Kantonsstrassennetz auf. Das Areal ist über drei nahe gelegene Anschlüsse auch ans Autobahnnetz angebunden (Wangen a.A., Solothurn Ost, Kriegstetten). Darüber hinaus ist die Anbindung ans Schienennetz an diesem Standort optimal gewährleistet. Die Leistungsfähigkeit der Knoten sind im Raumplanungsbericht dargestellt.\n10. Richtplangenehmigung\nNach der Meinung des VCS kann der Gestaltungsplan nicht genehmigt werden, weil die Richtplananpassung und die Überarbeitung der Nutzungsplanung gleichzeitig erfolgt seien. Dies sei nicht zulässig. Zudem habe der Bundesrat die Richtplananpassung noch nicht genehmigt. Der Gestaltungsplan könne nicht genehmigt werden."}