{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-323_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4013c9b9355ea3303dcc7025584a8f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "ea5445dac5d32d790fd3603ca4dabb49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323\nRegeste:\nNutzungspläne\n\n\nIm Richtplan bestimmt der Kanton in den Grundzügen, wie sich ein Gebiet räumlich entwickeln soll. Er stellt fest, welche Gebiete sich für die Landwirtschaft eignen, besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind oder durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 lit. a–c RPG). Er gibt Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedlung und des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen (Art. 6 Abs. 3 lit. a und b RPG). Richtpläne zeigen mindestens, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen (Art. 8 lit. a und b RPG).\nMit der Anpassung des kantonalen Richtplanes 2000 vom 12. Juli 2005 (RRB Nr. 2005/1600) verzichtet der Regierungsrat auf die Einführung eines Fahrleistungs- und Fahrtenmodells (2.2.2). Im Richtplan wird kein “Kontingent” an künftig noch möglichem Verkehr festgesetzt, sondern es werden die Standortkriterien für verkehrsintensive Anlagen (publikumsintensive Anlagen und güterverkehrsintensive Anlagen) festgesetzt. Gemäss dem Rechenschaftsbericht 2005 des Amtes für Umwelt Kanton Solothurn zum LMP 2000 wurde das ursprünglich vorgesehene Fahrleistungsmodell aus Praktikabilitätsgründen verworfen (Bericht des AfU vom 17. Januar 2006, S. 5, 23–25). Der Luftmassnahmenplan wird fortgeschrieben. Als Grundlage für das Controlling der Massnahme setzt der LMP im Sinne einer Fortschreibung weiterhin die maximale Fahrleistung fest. Der Bau neuer publikumsintensiver Anlagen (PA) und die zulässigen Fahrten sollen über den Richtplan auf die Agglomerationen und Entwicklungsgemeinden verteilt werden. Dieser verpflichtet die Gemeinden, mögliche Standorte als entsprechende Zonen in ihrer Nutzungsplanung festzusetzen und die Standorte der PA und GA (güterverkehrsintensive Anlagen) innerhalb der Agglomerationen zu koordinieren. Für solche Anlagen müssen die Gemeinden als Grundnutzung Spezialzonen ausweisen. Sie haben ihr Vorgehen mit den betroffenen Nachbargemeinden abzustimmen. Der Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV hat Aufschluss über die Bewertung der Kriterien zu geben und die Gesamtinteressenabwägung nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Kanton stellt im Richtplan sicher, dass verkehrsintensive Anlagen beschränkt und an geeigneten Standorten realisiert werden und somit nicht zu übermässigem Verkehrswachstum führen. Die Einkaufs- und Freizeitzentren sowie grosse Industrieanlagen und Logistikzentren werden raumplanerisch abgestimmt und bezüglich der bestehenden Verkehrsinfrastruktur so situiert, dass eine minimale Umweltbelastung entsteht.\nDer Forderung des VCS, es seien die im Luftmassnahmenplan zulässigen Fahrleistungen für das Projekt zu konkretisieren, ist deshalb nicht zu folgen. Die Verteilung der Fahrleistungen erfolgt im Richtplan anhand von im Richtplan vorgegebenen Kriterien. Der Regierungsrat erachtet den Standort Luterbach in seinem Genehmigungsbeschluss für eine Industrieanlage von überörtlicher Bedeutung wie das Holzverarbeitungszentrum als besonders geeignet. Die Richtplananpassung wurde aus diesen Gründen gestützt auf § 65 Abs. 1 PBG beschlossen.\n8. Verletzung der Standortkriterien des Richtplans\nEs wird geltend gemacht, dass ein Standort-Kriterium des Richtplanes nach S-W 4.4.3 auch bei der geregelten Variante nicht erfüllt sei. Dicht besiedelte Wohngebiete würden durch das Projekt tangiert. Die geregelte Variante kümmere sich nur um den Rundholz-Antransport. Zudem gehe der UVB mit Planszenario von höherem Bahnanteil als Mindestanteil SBV aus. Die Fahrten über die südlichen Routen würden nicht beschränkt. Schlimmstenfalls seien 292 ungeregelte Fahrten via Deitingen–Subingen–Kriegstetten oder Derendingen–Solothurn Ost oder Luterbach–Solothurn Ost zur Autobahn möglich.\nDer Projektperimeter HVZ lag bisher gemäss kantonalem Richtplan in einem Arbeitsplatzgebiet von überörtlicher Bedeutung. Gemäss der Anpassung des kantonalen Richtplanes 2000 (RRB Nr. 2005/1600 vom 12. Juli 2005) stellt der Kanton im Richtplan sicher, dass verkehrsintensive Anlagen an geeigneten Standorten realisiert werden und somit nicht zu übermässigem Verkehrswachstum führen (2.1.1). Es wurde deshalb ein Kapitel mit Standortkriterien für güterverkehrsintensive Anlagen (SW-4.4) eingefügt. Für solche Anlagen ist eine Spezialzone auszuweisen. Für güterverkehrsintensive Anlagen sind zweckmässige Standorte zu wählen. Sie liegen so, dass die Lärm- und Luftbelastung von Wohngebieten minimiert wird. Ebenso berücksichtigt werden im Rahmen der angebotsorientierten Verkehrsplanung die bestehenden Strassenkapazitäten und die Möglichkeit der Erschliessung mit Industriegeleisen (2.1.3). Standortkriterien für GA sind (3.4.3 zu SW-4.4.3):\na. Anschluss an den nächsten übergeordneten Verkehrsträger, möglichst ohne grössere Wohngebiete zu tangieren,\nb. Industrie – Geleise – Anschluss,\nc. Nachweis genügender Strassen- bzw. Knotenkapazitäten (Fahrtennachweis, Mehrverkehrsanteil/Zusatzbelastung Verkehr und Luft)."}