{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-323_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4013c9b9355ea3303dcc7025584a8f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "ea5445dac5d32d790fd3603ca4dabb49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323\nRegeste:\nNutzungspläne\n\n\nDer UVB stellt den durchschnittlichen täglichen Verkehr auf den einzelnen Strassenabschnitten dar. Ausgegangen wird vom Zustand 2002 (Z 0). Dieser wird verglichen mit der Verkehrssituation 2010 ohne Projekt (Zt). Für den Zustand (Zt) wurde bei den PW-Mengen in Anlehnung an die Berechnungen des Umweltkatasters Luterbach eine allgemeine jährliche Verkehrszunahme von 2 % zu Grunde gelegt. Für die LKW-Mengen wurde mit 1 % jährlicher Zunahme gerechnet, um den Netzzustand “2010 ohne HVZ” abzubilden. Für die einzelnen Szenarien wird die Veränderung der Verkehrsmengen in absoluten Zahlen ausgedrückt, getrennt nach Motorfahrzeugen (Mfz) und LKW. In allen Szenarien sind die durch das HVZ verursachten zusätzlichen 250 PW-Fahrten pro Tag berücksichtigt.\nGemäss Tabelle E des UVB (Planungsvariante) ist die Anlieferung des Nadelholzes (121 Fz/Tag bzw. 242 Fahrten/Tag) geregelt. Nicht geregelt sind die Abtransporte Schnittholz (20 Fz/Tag bzw. 40 Fahrten/Tag), Asche (1 Fz/Tag bzw. 2 Fahrten/Tag) und Pellets (4 Fz/Tag bzw. 8 Fahrten/Tag). Dies ergibt ein Verhältnis der “geregelten” zu den “ungeregelten” Transporten von 5:1.\nDie Bauherrschaft hat die Tabelle E auf Begehren des VCS ergänzt mit den Werten gemäss SBV. Demnach sind geregelt: Anlieferung Nadelholz (134 Fz/Tag bzw. 268 Fahrten). Nicht geregelt sind Abtransport Schnittholz (28 Fz/Tag bzw. 56 Fahrten), Asche (1 Fz/Tag bzw. 2 Fahrten) und Pellets (22 Fz/Tag bzw. 44 Fahrten). Anhand des UVB lässt sich beurteilen, ob an einer bestimmten Stelle im Strassennetz die Immissionsgrenzwerte neu überschritten werden (Art. 9 lit. a LSV). In der Tabelle M2 des UVB werden die Lärmimmissionen entlang der Hauptanfahrtsroute auf dem geregelten Abschnitt in absoluten Zahlen für die Jahre 2002 und 2010 für beide Szenarien dargestellt.\nDiese Zustände werden verglichen mit Szenarien der Strassenbelastung beim Betrieb des HVZ im Jahre 2010 (Zt+). Es werden Szenarien mit ungeregeltem und geregeltem Antransport und Wegtransport des Holzes dargestellt. Bei den ungeregelten Antransporten ergeben sich mittlere bis starke Zunahmen auf verschiedenen Abschnitten, insbesondere in den Ortsdurchfahrten in Luterbach, Zuchwil, Derendingen und Kriegstetten. Die vier Szenarien mit geregeltem Antransport ergeben eine deutliche Mehrbelastung der Anfahrtsroute vom Anschluss Wangen a.A. zur Einfahrt HVZ-Nord. Auf den übrigen Strassenabschnitten resultieren geringe Zunahmen oder Abnahmen des LKW-Verkehrs.\nDer VCS geht nun auch von diesen Zahlen aus, stellt aber neuerdings die Lieferung des Hackgutes an die Borregaard in Frage. Es bestehe keine Abnahmepflicht. In diesem Falle müsse das Hackgut vom HVZ wegtransportiert werden. Diese Annahme kann das Verwaltungsgericht nicht treffen. Die Borregaard AG ist am Projekt beteiligt und hat ein eignes Interesse an der Realisierung des Betriebskonzeptes. Es bleibt deshalb bei den Fahrtenzahlen des UVB, ergänzt durch die auf die Sonderbauvorschriften abgestimmten Berechnungen der Bauherrschaft.\nNach der Beurteilung durch das Amt für Umwelt führt der durch das HVZ verursachte Mehrverkehr auf keiner Verkehrsanlage zu einer Verletzung von Art. 9 LSV. Bezüglich der heiklen Strassenstrecken in führt die UVP vom 12. September 2005 aus: “Der Strassenabschnitt Autobahnausfahrt Wiedlisbach–Wangenstrasse–Einmündung Entlastungsstrasse ist gemäss dem genehmigten TSSP BE-84 (2002) sanierungsbedürftig. Gemäss den Ausführungen des Tiefbauamtes des Kantons Bern sollen die Erleichterungen (Art. 14 LSV) noch dieses Jahr verfügt werden. Mit der Planung und Gestaltung der Lärmschutzwand wird 2006 begonnen und sie kommt voraussichtlich 2007 zur Ausführung. Die Mehrbeanspruchung der Verkehrsanlage von 0.4–0.6 dB tags durch das HVZ führt zu keiner wesentlichen Änderung der Anlage (Art. 8 Abs. 2 LSV) und zu keinen wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen (Art. 9 LSV). Die Zunahme ist weniger als 1 dB. Nachts wird die Zunahme geringer ausfallen, da die Anlieferungszeit verschoben wurde. Strassenabschnitt Einmündung Wangenstrasse–Entlastungsstrasse Wiedlisbach–Attiswil: Gemäss dem Entwurf des Sanierungsprojektes (Kantonsstrasse Nr. 5; Gemeinden: Attiswil, Wiedlisbach) werden heute auf der Entlastungsstrasse in Wiedlisbach zwischen der Einmündung Wangenstrasse und dem westlichen Ortsausgang die Immissionsgrenzwerte bei 3 Liegenschaften (Weissensteinstr. 35, Bielstr. 41, Bielstr. 41A) überschritten. Die Strasse ist somit sanierungspflichtig. Der Mehrverkehr durch das HVZ führt bei keiner weiteren Liegenschaft zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes. Bei den 3 Liegenschaften ist die Lärmzunahme nicht wahrnehmbar. Art. 9 der LSV wird somit eingehalten. Bei der Liegenschaft Bielstrasse 42 (...) wird gemäss dem Entwurf des Sanierungsprojektes (Kantonsstrasse Nr. 5; Gemeinden: Attiswil, Wiedlisbach) der Immissionsgrenzwert nicht überschritten.”\n6. PKW-Fahrten und Ozonbelastung\nZu Unrecht wird auch behauptet, im UVB würden die PKW-Fahrten nicht berücksichtigt. Gemäss UVB werden für die Berechnung des Verkehrsaufkommens 250 PW-Fahrten berücksichtigt. Dies wird in der UVP bestätigt. Es wird schliesslich geltend gemacht, im UVB werde die Ozonbelastung nicht untersucht. Die Fachstelle hat zu Recht die Belastungen durch Leitsubstanzen Stickoxid und Stickstoffdioxid ermitteln lassen. In Absprache mit dem Amt für Umwelt wurde das Schwergewicht der Untersuchung auf die NO2-Belastungen gelegt. Ozon bildet sich aus Vorläufersubstanzen und kann mit Modellen lokal nicht berechnet werden."}