{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-323_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4013c9b9355ea3303dcc7025584a8f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "ea5445dac5d32d790fd3603ca4dabb49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323\nRegeste:\nNutzungspläne\n\n\nDer durch den Rundholztransport verursachte Lastwagenverkehr soll gemäss dem UVB weitgehend über den Anschluss Wangen a.A. und die T5 über Wiedlisbach und Flumenthal zum Planungsperimeter geführt werden. Dies mit dem raumplanerischen Ziel, die dichter besiedelten Ortsdurchfahrten auf den direkteren Anfahrtswegen (Kriegstetten, Derendingen, Zuchwil, Luterbach) vom Lastwagenverkehr zu entlasten. Unabhängig von der gewählten Variante (gelenkt oder ungelenkt) überschreiten die zusätzlich durch das HVZ verursachten Lärmbelastungen an keinem Punkt des Strassennetzes die gemäss gängiger Gerichtspraxis bei 1.0 dB(A) festgelegte Grenze der Wahrnehmbarkeit (Art. 9 lit. b LSV). Bezüglich der Einhaltung von Art. 9 lit. a LSV (Überschreitung der Immissionsgrenzwerte durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage) fehlt eine gefestigte Praxis. Hier könnte theoretisch bereits eine Zunahme um weit weniger als 1.0 dB(A) (Wahrnehmbarkeitsschwelle) als Verletzung der Bestimmung interpretiert werden. Je tiefer diese Schwelle festgelegt wird, desto weniger wird der Ungenauigkeit des Modells Rechnung getragen. Der Kanton Bern pflegt mit der Festlegung der Schwelle bei 0.5 dB(A) eine strengere Praxis als der Kanton Solothurn. Gemäss der im vorliegenden Fall angewandten Solothurner Praxis wird auch Art. 9 lit. a LSV in jedem Fall eingehalten.\nIn einer Gesamtbetrachtung hat die geregelte Variante über den Anschluss Wangen a.A. trotz der genannten Mehrbelastung (Lärm) in Wiedlisbach und trotz höherer Luftbelastungen aber klare Vorteile gegenüber sämtlichen direkteren Anfahrtsrouten. Die Regelung der Zufahrt (Routenwahl und maximale Fahrtenzahl bei der Rundholzanlieferung) ist deshalb aus unserer Sicht sinnvoll und als ein zwingender Projektbestandteil umzusetzen. Der in den Sonderbauvorschriften fixierte Mindest-Bahnanteil bei der Rundholzanlieferung in Kombination mit täglichen maximalen Fahrtenkontingenten erlaubt eine Einhaltung der verkehrsbedingten umweltrechtlichen Bestimmungen. Auf eine Erhöhung des Bahnanteils im Sinn einer vorsorglichen Emissionsminderung wird verzichtet. Einerseits ist schwer festzulegen, bis zu welcher Höhe eine solche Massnahme noch als wirtschaftlich tragbar (im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG) gelten dürfte, anderseits ist die Anlieferung per Bahn bezüglich der Kapazitäten und der Einhaltung von Terminen gemäss Aussagen der Bahn potentiell unsicherer als heute.”\n3. Mangelhafte Szenarien\nFür die Berechnungen zum Verkehrsaufkommen wurde im UVB ein “Planszenario” definiert im Sinne eines “best case”. Abgestellt wurde auf eine detaillierte Warenflussanalyse. Zur Abschätzung der Folgen eines deutlich reduzierten Bahnanteils wurde diese Variante mit einem halbierten Bahnanteil gerechnet. Der Modalsplit der Sonderbauvorschriften liegt zwischen dem Modalsplit des Planszenarios und dem reduzierten Bahnanteil gemäss “worst case”. Der Wert der SBV liegt in der Nähe des Planszenarios. Die Umrechnung der LKW-Fahrten gemäss dem Modalsplit der SBV wurde nachgereicht. Die Angaben zum Mehrverkehr sind überprüfbar. Die Einhaltung der Umweltvorschriften wurde anhand des “worst case” überprüft. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass im UVB mit zwei Szenarien gearbeitet wird und der Modalsplit des Planszenarios gemäss UVB nicht dem Modalsplit der SBV entspricht. Die Einwände des VCS gegen dem UVB sind in diesem Punkt nicht stichhaltig.\n4. Lücken bei der Darstellung des Bahnanteils bei reduziertem Betrieb\nFür den Teilbetrieb wird das tägliche Fahrtenkontingent für Rundholztransporte des HVZ reduziert. Entgegen der Behauptung des VCS werden Berechnungsgrundlagen und Bahnanteile in den Fussnoten zu den SBV offengelegt. Gemäss dem definitiven Beurteilungsbericht liegt der Bahnanteil bei einer Verarbeitungsmenge von 600'000 Festmetern bei ca. 10 % und bei einer Verarbeitungsmenge von 800'000 Festmetern bei ca. 20 %. An der Hauptverhandlung rügte der VCS, dass der Teilbetrieb zeitlich nicht beschränkt werde. Dies ist jedoch nicht notwendig. Die Betreiberin hat grosses eigenes Interesse an einer möglichst hohen Auslastung ihres Werkes. Gleichwohl können die Bahnanteile der SBV aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen nicht von Beginn weg eingehalten werden, denn anfänglich wird vor allem Holz aus der näheren Umgebung verarbeitet. Je geringer die Transportdistanzen sind, umso kleiner ist der Bahnanteil. Die Überprüfung der Umweltverträglichkeit zeigt, dass auch beim anlaufenden Betrieb die Umweltschutzgesetzgebung selbst mit den geringeren Bahnanteilen gemäss den Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan HVZ eingehalten werden kann. Je kleiner die Produktion, je geringer die Belastung für die Umwelt. Das Amt für Umwelt hat seinen Einwand gegen die reduzierten Bahnanteile zurückgezogen.\n5. Einhaltung von Art. 9 LSV\nDie Einhaltung von Art. 9 lit. a und b der Lärmschutz-Verordnung kann gemäss dem VCS aufgrund des UVB nicht überprüft werden. Nach Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass: a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden."}