{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-323_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4013c9b9355ea3303dcc7025584a8f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "ea5445dac5d32d790fd3603ca4dabb49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323\nRegeste:\nNutzungspläne\n\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der umweltrechtlichen Beurteilung des Vorhabens nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung der kantonalen Umweltfachstelle abzuweichen. Gemäss dieser Rechtsprechung entspricht die Beurteilung des UVB durch die kantonale Umweltschutzfachstelle einer vom Bundesrecht obligatorisch verlangten amtlichen Expertise. Es kommt ihr dementsprechend grosses Gewicht zu. Auch wenn die entscheidende Behörde die Beweise grundsätzlich frei würdigen darf, entspricht es dem Sinn des Beizugs der Fachstelle als sachkundiger Spezialbehörde, dass nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung abzuweichen ist. Dies trifft namentlich für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (BGE 124 II 460).\nIm gerichtlichen Rechtsmittelverfahren ist in erster Linie zu prüfen, ob der Umweltverträglichkeitsbericht über den wesentlichen Sachverhalt vollständig Aufschluss gibt, ob seine Beurteilung durch die Fachstelle den Anforderungen einer amtlichen Expertise genügt und ob die für den Entscheid im Hauptverfahren zuständige Behörde aus dem Umweltverträglichkeitsbericht und dessen Beurteilung durch die Fachstelle die zutreffenden Folgerungen gezogen hat (BGE 131 II 472).\nDie Fachstelle hat die UVP gestützt auf ein verwaltungsinternes Vernehmlassungsverfahren und unter Miteinbezug der Behörden des Kantons Bern erarbeitet. Die UVP der Fachstelle erfolgte unter Abwägung der im Rahmen der Einsprachen und Beschwerden vorgebrachten Anträge und Argumente. Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Einwände wurden bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat behandelt. Die Fachstelle betrachtet den UVB der Gesuchsteller als eine gute Grundlage für die Beurteilung des Vorhabens im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens. Die Untersuchungen seien fachlich kompetent ausgeführt und im Bericht nachvollziehbar und klar strukturiert wiedergegeben. Der UVB reiche für die Beurteilung der Umweltauswirkungen im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens aus und entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Die UVP berücksichtigt den Nachtrag zur Vorprüfung vom 23. April 2004, in welchem die Abweichungen von der Beurteilung zum Bahnanteil und zu den Emissionen des Holzkraftwerkes ausführlich begründet werden. Aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes vertrat die Fachstelle die Meinung, dass das Vorhaben in Übereinstimmung mit der geltenden Umweltschutzgesetzgebung realisiert werden könne, und beantragte dem Regierungsrat, den Teilzonen- und Gestaltungsplan HVZ unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Anträge zu genehmigen.\nDie Fachstelle würdigt die überregionale Bedeutung des Projekts. Sie beurteilt das Vorhaben aus forst- und aus klimapolitischer Sicht positiv. Das Vorhaben habe eine grosse Bedeutung für die schweizerische Wald- und Holznutzung. Die verstärkte Nutzung der Wälder und noch viel mehr die Nutzung des Holzes zur Herstellung von dauerhaften Produkten beeinflussen den CO2-Haushalt der Atmosphäre. Das dem HVZ angegliederte Holzkraftwerk führe zusätzlich über die Produktion von Prozessenergie für die Sägerei und über die Produktion eines erneuerbaren Energieträgers (Pellets) zu einer Substitution von Erdöl.\nDie Gesamtbeurteilung des Vorhabens lautet: “Das Holzverarbeitungszentrum Luterbach (HVZ) ist ein Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Das Vorhaben hat aufgrund der sehr grossen Holzmenge, die verarbeitet werden soll (im Endausbau eine Million Festmeter Nadelholz, d.h. ca. ein Fünftel der jährlichen Holznutzung in den Schweizer Wäldern), eine grosse Bedeutung für die schweizerische Wald- und Holznutzung und eine im Bericht über die Umweltverträglichkeit allerdings nicht näher quantifizierte Klimarelevanz. Es darf festgehalten werden, dass das Projekt sowohl aus forst- als auch aus klimapolitischer Sicht positive Aspekte beinhaltet, die allerdings nicht direkt in unsere Beurteilung miteinbezogen werden.\nDer Standort der Anlagen ist wegen der Ausnützung von Synergien mit bestehenden regionalen Unternehmen (Borregaard AG und AEK) aus ökonomischer Sicht optimiert. Die Verwertung des Restholzes für die Zellstoff- und Energieproduktion führt auch zu einer ökologischen Optimierung im Sinn einer Reduktion der notwendigen Fahrten. Das Areal besitzt einen guten Gleisanschluss, liegt aber bezüglich seiner Anbindung ans übergeordnete Strassennetz (Autobahnanschlüsse) nicht optimal.\nDas Vorhaben gerät in der geplanten Ausdehnung und Produktionskapazität vor allem in den Bereichen Luft und Lärm in den Bereich von Grenzwerten gemäss der Lärmschutz-Verordnung bzw. der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1). Dies gilt nicht nur für die Anlagen selber, sondern auch für den von ihnen verursachten Lastwagen- und Bahnverkehr. Die direkten Emissionen des Betriebes sind mit entsprechenden baulichen Massnahmen (Lärmschutzwand entlang der Jurastrasse, Denox-Anlage zur Minderung der NOx-Emissionen des Holzkraftwerks) einzuschränken."}