{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-323_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4013c9b9355ea3303dcc7025584a8f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "ea5445dac5d32d790fd3603ca4dabb49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323\nRegeste:\nNutzungspläne\n\nIII.\n1. Umweltverträglichkeitsbericht\nDer Regierungsrat geht davon aus, dass das Holzverarbeitungszentrum Luterbach der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Gemäss Ziffer 80.6 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.11) unterliegen Güterumschlagplätze und Verteilzentren mit mehr als 20'000 m2 Lagerfläche der UVP-Pflicht. Diese Pflicht gilt sowohl für Neuanlagen (Art. 1 UVPV) als auch für wesentliche Änderungen bestehender Anlagen (Art. 2 UVPV). Weil allein die Lagerfläche für das angelieferte Holz den Schwellenwert von 20'000 m2 überschreitet, ist das Vorhaben UVP-pflichtig. Aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung sind die Vorhaben der Kogler Holz AG (Schnittholzproduktion) und der AEK Energie AG (Energiegewinnung und Herstellung von Holzpellets) als funktionale Einheit zu betrachten und bezüglich ihrer Umweltauswirkungen gemeinsam zu beurteilen. Die Betriebsabläufe der bestehenden Zellulosefabrik Borregaard AG sind vom Vorhaben ebenfalls tangiert (Substitution von Nadelrundholz durch Sägereirestholz) und werden deshalb vor allem für die Bereiche Verkehr/Luft/Lärm in die Betrachtungen miteinbezogen. Massgebliches Verfahren für die UVP ist das Gestaltungsplanverfahren (Anhang 8 der kantonalen Richtlinien über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, BGS 711.16).\n2. Mängel des Umweltverträglichkeitsberichts\nDer VCS erachtet den Umweltverträglichkeitsbericht in verschiedener Hinsicht als mangelhaft. Er weise Lücken auf und sei zu ergänzen. Der Modalsplit des Planszenarios gemäss UVB entspreche nicht dem Modalsplit der Sonderbauvorschriften. Die Angaben zum Mehrverkehr würden verfälscht. Daran ändere auch die Berücksichtigung des “Worst-case-Szenarios” nichts. Das tägliche Fahrtenkontingent für Rundholztransporte werde für den Teilbetrieb reduziert. Es werde nicht offengelegt, welchem Bahnanteil die maximale Fahrtenzahl entspreche. Die Ozonbelastung werde nicht untersucht. Es lasse sich nicht beurteilen, ob an einer bestimmten Stelle die Immissionsgrenzwerte neu überschritten würden (Art. 9 lit. a LSV). Die Berechnungen in Anhang E des UVB seien auf der Basis des Modalsplits gemäss SBV neu zu berechnen.\nBeim Holzverarbeitungszentrum Luterbach handelt es sich um ein Projekt, welches der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Darzustellen sind im UVB alle Auswirkungen, die von der Anlage ausgehen oder mit deren Realisierung ausgelöst werden, also alle direkten und indirekten Auswirkungen einer Anlage (Heribert Rausch/Peter M. Keller: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2001, N 82 zu Art. 9 USG). Neben den Emissionen aus dem Betrieb selber sind insbesondere auch Emissionen aufgrund des zusätzlich bewirkten Verkehrsaufkommens zu untersuchen (vgl. BGE 120 Ib 436).\nGemäss Art. 9 USG liegt der Umweltverträglichkeitsprüfung ein Umweltverträglichkeitsbericht zugrunde, der die Angaben enthält, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt notwendig sind. Der von der Gesuchstellerin zu erstellende Bericht wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstelle zuhanden des Regierungsrates eingeholt. Er umfasst die in Art. 9 Abs. 2 USG aufgezählten Punkte (Art. 7–11 UVPV). Die Fachstelle prüft das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit dem Umweltschutzrecht des Bundes und teilt das Ergebnis in Form eines Antrages der zuständigen Behörde mit (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Massgebliches Verfahren nach kantonalem Recht für die UVP ist das Gestaltungsplanverfahren (Anhang 8 der kantonalen Richtlinien über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung). Zudem war ein Raumplanungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) zu erstellen.\nGemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Bst. a–d USG hat sich der UVB mit dem Ausgangszustand, mit dem Vorhaben einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt, mit der voraussichtlichen verbleibenden Belastung der Umwelt sowie mit den Massnahmen, die eine weitere Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, auseinanderzusetzen. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung der notwendigen inhaltlichen Elemente des UVB (Rausch/Keller, a.a.O., N 76 zu Art. 9 USG). Es ist eine Prognose darüber anzustellen, wie sich die Umweltverhältnisse ohne das fragliche Vorhaben weiterentwickeln werden und sich die Situation nach Ausführung des Projekts darstellen wird (BGE 124 II 293). Soweit sich der UVB zur voraussichtlich verbleibenden Belastung der Umwelt zu äussern hat, ist darunter der künftige vom Vorhaben beeinflusste Zustand der Umwelt zu verstehen. Ist die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt an Belastungsgrenzwerten messbar, ist zu überprüfen, ob diese eingehalten oder überschritten werden.\nDie Umweltverträglichkeitsprüfung, welche der Regierungsrat gemäss der Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK, BGS 711.15, Anhang V) vorgenommen hat, stützt sich auf den Bericht über die Umweltverträglichkeit (UVB) der Projektverfasser und auf die definitive Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle (Amt für Umwelt) vom 12. September 2005 (UVP). Am 12. September 2005 teilte das kantonale Amt für Umwelt (AfU) als Umweltschutzfachstelle im Sinne von Art. 42 USG dem Regierungsrat das Ergebnis der Beurteilung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt gemäss Art. 13 UVPV mit."}