{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-323_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4013c9b9355ea3303dcc7025584a8f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "ea5445dac5d32d790fd3603ca4dabb49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323\nRegeste:\nNutzungspläne\n\n\nDie Legitimation zur Anfechtung eines Bauprojekts wird bejaht, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind (vgl. BGE 120 Ib 379 E. 4c S. 387). Dabei ist die räumliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium. Vielmehr ist stets eine Würdigung aller rechtlich erheblichen Sachverhaltselemente vorzunehmen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 39 zu Art. 33 RPG).\nIm Entscheid 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Grenze für die Einsprache- respektive Beschwerdelegitimation im Nutzungsplanverfahren bei einer Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) von 10 % angemessen sei. Diese Faustregel basiert auf der Annahme, dass eine Steigerung des DTV um 25 % zu einer Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1 dB(A) führt und eine solche gerade noch wahrgenommen wird. Dies gelte auf bereits stark belasteten Verkehrsachsen und bei einem prognostizierten Mehrverkehr von wenigen Prozenten.\nIm Jahre 2010 wird im Abschnitt D (Wiedlisbach–A1) mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr von 9'923 Fz/Tag (davon 766 LKW) gerechnet. Nach der für die Gemeinde schlechtesten Planungs-Variante verursacht das Projekt zusätzlich ein Verkehrsaufkommen von 231 Fz/Tag (davon 194 LKW). Der Mehrverkehr der geplanten Anlage in Luterbach macht 2,35 % aus. Er vermischt sich weitgehend mit den allgemeinen Strassenimmissionen und kann kaum als eigenständige Belastung feststellbar sein. Dies gilt selbst, wenn der Bahnanteil für die Antransporte von Rundholz gemäss Sonderbauvorschriften von 30 % nicht eingehalten werden kann (Stress-Test mit 18,5 % Bahnanteil). Im Bericht über die Umweltverträglichkeit ist auf keinem Strassenabschnitt mit einer projektbedingten, wahrnehmbaren Zunahme des Verkehrslärms (> 1 dB[A]) zu rechnen. Dies wird auch in der definitiven Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle des Amtes für Umwelt vom 12. September 2005 bestätigt. Dies gilt auch für die Abschnitte C und D (Entlastungsstrasse und Wangenstrasse) in Wiedlisbach.\nBei einer Distanz der Beschwerdeführer zum umstrittenen Projekt von mehreren Kilometern und bei einer derart geringen Veränderung der Auswirkungen des Projekts auf das Gemeindegebiet von Wiedlisbach kann die Beschwerdelegitimation nicht bejaht werden. Immerhin handelt es sich im vorliegenden Fall um eine stark belastete übergeordnete Kantonsstrasse. Von der Verkehrszunahme sind aber eine Vielzahl von Gemeinden und deren Bewohner betroffen und die Beschwerdeführerin nicht mehr als diese. Die Gemeinde Wiedlisbach ist zur Beschwerde gegen das Vorhaben nicht legitimiert. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist abzuweisen.\nDer VCS ist gemäss Art. 55 USG zur Beschwerde berechtigt (Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen, VBO, SR 814.076). Das Verbandsbeschwerderecht ist gegeben gegen Verfügungen über Anlagen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Der VCS hat sich am bisherigen Verfahren beteiligt und eine Vollmacht der nationalen Organisation eingereicht.\n"}