{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-323_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4013c9b9355ea3303dcc7025584a8f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "ea5445dac5d32d790fd3603ca4dabb49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323\nRegeste:\nNutzungspläne\n\nII.\n2. Nutzungsplanverfahren\nDie durch die Anlagen des HVZ beanspruchten Flächen liegen teilweise in der bestehenden Industriezone (genehmigt mit RRB Nr. 1161 vom 3. Juni 2002). Mittels “Teilzonenplan HVZ” wird das übrige Gebiet als Industriezone eingezont. Zudem wird ein Gestaltungsplan erlassen. Im Nutzungsplanverfahren sind alle relevanten Interessen gegeneinander abzuwägen und insbesondere die Vorschriften über die Bodennutzung und den Umweltschutz in einer Gesamtschau zu prüfen. Bei der Erarbeitung der Planungen hat die Planungsbehörde gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Peter Hänni: Planungs-, Bau-, und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 80). Der Regierungsrat ist zuständig für die Prüfung der Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).\n3. Beschwerdelegitimation\nDie angefochtenen Pläne werden in Anwendung von Bundesumweltrecht erlassen. Sie unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdelegitimation richtet sich im kantonalen Rechtsmittelverfahren nach den für die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltenden Grundsätzen (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG). Gemäss Art. 103 lit. a OG (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, SR 173.110) ist zur eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer muss stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Dadurch wird die Popularbeschwerde ausgeschlossen (BGE 120 II 176).\nNach § 16 Abs. 1 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) und § 12 Abs. 1 und 2 VRG ist jedermann zu einer Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden müssen sich dabei auf ein schutzwürdiges kommunales Interesse stützen. Das Verwaltungsgericht legt diese Bestimmungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a OG aus, denn Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG schreibt für das Nutzungsplanverfahren vor, das kantonale Recht habe die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten.\nDer Regierungsrat ist auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Wiedlisbach nicht eingetreten. Sie kann sich beim Verwaltungsgericht über diesen Entscheid beschweren. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.\nDie Einwohnergemeinde Wiedlisbach liegt etwa 7–8 km vom Perimeter des geplanten Holzverarbeitungszentrums in Luterbach entfernt. Die Gemeinde ist durch das Bauvorhaben nicht direkt betroffen, sondern sie leitet ihre besondere Betroffenheit aus dem Mehrverkehr mit entsprechenden Konsequenzen auf öffentliche Aufgaben wie Ortsplanung, Schulwegsicherung und Immissionsschutz ab. Infolge des Baus und Betriebs des HVZ nehme der Verkehr auf den Verbindungsstrassen zwischen HVZ und Autobahnanschluss Wangen a.A. auch in der Gemeinde Wiedlisbach zu.\nGemeinwesen sind zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit Immissionen verbundenes Werk befugt, wenn sie als Grundeigentümerinnen gleich wie Private durch Immissionen belastet werden oder wenn sie als Gebietskorporationen öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohnerschaft durch Immissionen zu vertreten haben und insofern in hoheitlichen Befugnissen betroffen werden (BGE 125 II 194; Isabelle Häner: Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 825 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 570). So werden Gemeinden seit längerer Zeit als legitimiert erachtet, um in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Interessen geltend zu machen (Häner, a.a.O., Rz. 843). Auch nach Art. 57 USG sind die Gemeinden berechtigt, unter anderem gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des Umweltschutzgesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen Rechts zu ergreifen, sofern sie durch die Verfügung berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung haben.\nIm vorliegenden Fall will die Beschwerdeführerin ein Quartier in der Umgebung einer Strasse vor dem Lärm schützen. Sie ist in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich berührt und kann grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der vorliegenden Planung haben. Sie kann gestützt auf Art. 57 USG in Verbindung mit Art. 103 lit. c OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 124 II 293 E. 3b; 123 II 371) legitimiert sein.\nGegenüber ortsfesten Anlagen besteht eine besondere Beziehungsnähe, soweit die Anlage mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Einwirkungen führt und die Beschwerdeführerin davon betroffen ist. Nicht jede Einwirkung eines Vorhabens auf Gemeindegebiet berührt aber die betreffende Gemeinde in schutzwürdigen Interessen. Das Interesse ist gegeben, wenn eine Anlage den Verkehr einer Gemeindestrasse in erheblicher Weise erhöht (Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2003, N 8 zu Art. 57 USG). Nach dem dort zitierten Entscheid des zürcherischen Verwaltungsgerichts (URP 1996, 342) kann eine Verkehrszunahme von rund 23 % auf einer kommunalen Sammelstrasse direkte Konsequenzen hinsichtlich der kommunalen Nutzungsplanung haben oder Sanierungspflichten auslösen. In diesem Falle wurde die Beschwerdelegitimation der Nachbargemeinde bejaht."}