{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-323_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4013c9b9355ea3303dcc7025584a8f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "ea5445dac5d32d790fd3603ca4dabb49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2006 VWBES.2005.323\nRegeste:\nNutzungspläne\n\n\nDie Einwohnergemeinde Wiedlisbach beantragt, der Entscheid des Regierungsrates vom 26. September 2005 sei aufzuheben. Der Entscheid sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Regierungsrat sei auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten. Die Mehrbelastung durch den LKW-Verkehr sei deutlich wahrzunehmen, wenn die Wahrnehmbarkeitsschwelle des Kantons Bern von 0.5 dB(A) zur Anwendung gelange. Der Mehrverkehr löse aufwändige Lärmsanierungen aus. Die Schulwegsicherung müsse verstärkt werden. Der Betreiber des HVZ sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass der LKW-Anlieferverkehr aus Norden morgens die Ortschaft Wiedlisbach nicht vor 06.00 Uhr durchfahre. Es seien zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen auf der Wangenstrasse in Wiedlisbach zu treffen. Die für die Bahntransporte erforderlichen Gleisanlagen seien vor Inbetriebnahme des HVZ bereitzustellen. Der in den Sonderbauvorschriften vorgesehene Bahnanteil müsse erhöht werden. Wiedlisbach wolle in der Controlling-Gruppe Einsitz nehmen. Der in den Sonderbauvorschriften festgesetzte Bahnanteil sei nicht gesichert, nachdem SBB Cargo einschneidende Restrukturierungsmassnahmen beschlossen habe.\nDer VCS beantragt, es sei die Genehmigung für den Teilzonenplan HVZ und Gestaltungsplan HVZ mit Sonderbauvorschriften zu verweigern. Die Ziffern 3.3 und 3.4.3 des Beschlusses des Regierungsrates seien aufzuheben. Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) weise Lücken auf und sei zu ergänzen. Der Modalsplit des Planszenarios gemäss UVB entspreche nicht dem Modalsplit der Sonderbauvorschriften (SBV). Die Angaben zum Mehrverkehr würden verfälscht. Daran ändere auch die Berücksichtigung des “Worst-case-Szenarios” nichts. Das tägliche Fahrtenkontingent für Rundholztransporte werde für den Teilbetrieb reduziert. Es werde nicht offengelegt, welchem Bahnanteil die maximale Fahrtenzahl entspreche. Die Ozonbelastung werde nicht untersucht. Es lasse sich nicht beurteilen, ob an einer bestimmten Stelle des Strassennetzes die Immissionsgrenzwerte neu überschritten würden (Art. 9 lit. a Lärmschutz-Verordnung, LSV, SR 814.41). Die Berechnungen in Anhang E seien auf der Basis des Modalsplits gemäss SBV zu ergänzen.\nEs wird im Weiteren geltend gemacht, Bedingung für die Zulässigkeit eines Gestaltungsplanes für eine güterverkehrsintensive Anlage nach SW 4.4.2 des Richtplanes sei, dass die Gemeinden bei Vorliegen eines Projekts ihre Industrie- und Gewerbezone überarbeiteten. Im vorliegenden Verfahren sei die Richtplananpassung und die Überarbeitung der Nutzungsplanung gleichzeitig erfolgt. Der Bundesrat habe die Richtplananpassung noch nicht genehmigt. Der Gestaltungsplan könne folglich noch nicht in Kraft gesetzt werden. Ein Standortkriterium des Richtplanes sei auch bei der geregelten Variante nicht erfüllt, denn dicht besiedelte Wohngebiete würden tangiert. Die geregelte Variante kümmere sich nur um den Rundholz-Antransport. Zudem gehe der UVB mit dem Planszenario von einem höheren Bahnanteil als die SBV aus. Die Fahrten über die südlichen Routen würden nicht beschränkt. Schlimmstenfalls blieben noch 292 ungeregelte Fahrten pro Tag via Deitingen–Subingen–Kriegstetten oder Derendingen–Solothurn Ost oder Luterbach–Solothurn Ost zur Autobahn. Es fehle dem Vorhaben zudem an einer genügenden Erschliessung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 19 RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700). Es werde nicht nachgewiesen, dass der Bahnanteil das Vorsorgeprinzip einhält.\nDer VCS macht zudem geltend, es fehlten Angaben zu Art. 9 Abs. 1 lit. d USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01), nämlich weitere Massnahmen zur Verminderung der Belastungen mit Kosten. Aus der Tatsache, dass der Bahnanteil der Rundholzlieferungen für die Borregaard laufend abnehme, könne nichts abgeleitet werden, denn Borregaard beziehe ihr Holz kaum aus der gesamten Schweiz. Die Berechnungsgrundlagen für die Wirtschaftlichkeit eines höheren Bahnanteils seien vom Anlagebetreiber nicht offengelegt worden. Es sei einzig erklärt worden, bei einem höheren Bahnanteil müsse auf das Projekt verzichtet werden. Der Bahnhof Luterbach stosse nicht an Kapazitätsgrenzen. Im Verkehrskonzept Schiene, das die RM (Regionalverkehr Mittelland AG) für die Anlagebetreiber erstellt hat, finde sich keine entsprechende Aussage. Die Frage, ob ein höherer Bahnanteil von Seiten der Bahn bewältigt werden könnte, sei nie abgeklärt worden. Mit der Genehmigung des in § 13 SBV festgesetzten Mindestbahnanteils werde das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG verletzt. Der Anlagebetreiber verpflichte sich nicht einmal auf den aktuellen, d.h. ohne besondere Anstrengungen möglichen Bahnanteil. Es fehle auch an einer Verschärfung der Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 3 USG. Schliesslich werde der Luftmassnahmenplan (LMP) nicht durch die insgesamt zulässigen Fahrleistungen konkretisiert. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.\nAus den Erwägungen:\n"}