Der Keller stammt aus dem Jahr 1617, das Tenn aus dem Jahr 1804. Das Haus soll von 1719 bis 1800 Sitz der Gomerkinger gewesen sein. Die Schutzverfügung bewirkt nach lit. C des RRB ein Veränderungsverbot der Bauten. Nach § 16 NHV (Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, BGS 435.141) haben bauliche Anlagen auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen und dürfen es nicht verunstalten. (...) Denkmäler sind Objekte, denen eine wichtige kulturelle, historische oder ästhetische Bedeutung zukommt (Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.]: Aktuelle Rechtsfragen der Denkmalpflege, St. Gallen 2004, S. 12).