die angrenzenden, unverbauten Hosteten sollen bewahrt werden. Das Gomerkingerhaus, auf das sich die Beschwerdeführer berufen, ist im Inventar unter der Nr. 1.0.10 verzeichnet. Es hat als Gebäude besondere Bedeutung mit Erhaltungsziel “A” (Erhalten der Substanz; alle Bauten und Anlagenteile integral erhalten, Abbruchverbot, störende Eingriffe beseitigen). Im Inventar ist aber auch bereits ein Störfaktor vermerkt, nämlich die nördlich angebaute, nicht eben ästhetisch wirkende Autocarosseriewerkstatt. c) Das Gomerkingerhaus wurde auch mit RRB Nr. 4340 vom 13. Dezember 1940 unter kantonalen Schutz gestellt. Der Keller stammt aus dem Jahr 1617, das Tenn aus dem Jahr 1804.