Das Bundesgericht hat die Frage, ob der Mobilfunk eine Bundesaufgabe sei, längere Zeit offengelassen, im Entscheid 131 II 545 nun aber bejaht: Es handle sich um eine Bundesaufgabe, mit der Folge, dass die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte (Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler) und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (mit Hinweis auf URP 2000, S. 659).