Ausnahmen sind gemäss Art. 6 NHG (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, SR 451) dann möglich, wenn der Kanton in seiner Interessenabwägung ein gleich- oder höherwertiges nationales Interesse anerkennt, der Standort die grösstmögliche Schonung der Inventarobjekte gewährleistet und Ausgleich geleistet werden kann (BGE 1A.142/2004). Das Bundesgericht hat die Frage, ob der Mobilfunk eine Bundesaufgabe sei, längere Zeit offengelassen, im Entscheid 131 II 545 nun aber bejaht: