Im Anhang zu den Konzessionen werden die Konzessionärinnen verpflichtet, insbesondere den Schutz von Objekten des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und des Inventars schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zu beachten; hierfür wird auf das Merkblatt des BUWAL vom 30. Oktober 1998 (Mobilfunkantennen: Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Walderhaltung) verwiesen. In diesem Merkblatt wird ausgeführt, dass in BLN- und ISOS-Objekten keine Antennen erstellt werden dürfen, wenn damit die Schutzziele verletzt würden.