die NISV regelt jedoch nur die immissionsrechtliche Seite der Baubewilligung. Die planungs- und baurechtliche Zulässigkeit der Anlage und ihre Vereinbarkeit mit Anliegen des Ortsbildschutzes richten sich dagegen nach kantonalem und kommunalem Recht. Allerdings besteht bei Mobilfunkanlagen die Besonderheit, dass sie zur Erbringung einer vom Bund konzessionierten Dienstleistung errichtet werden. Die Mobilfunkkonzessionen, die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission gestützt auf Bundes-Fernmelderecht erteilt werden, verpflichten die Konzessionärinnen zum Aufbau eines je eigenen Mobilfunknetzes, das einen bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung und der Fläche abdecken muss.