Die Beschwerdeführer machen geltend, die Antenne sei mit dem Ortsbild als Ganzem unverträglich. Das Vorhaben liegt in der Wohnzone W4 ausserhalb des Perimeters des Gestaltungsplans “Mühle” (RRB Nr. 2279 vom 30. April 1974). Aus dem altrechtlichen Plan lässt sich nichts ableiten, zumal dazu keine Sonderbauvorschriften existieren. Es werden einzig Baufelder, Grünflächen und die interne Erschliessung festgelegt. Nach § 6 des kommunalen Bau- und Zonenreglements sind in der Zone W4 3- und 4-geschossige Wohnbauten sowie nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Mit 0.70 ist die Ausnützungsziffer relativ hoch;