Das Departement hiess die Beschwerde gut und erteilte die Baubewilligung. Das Verwaltungsgericht heisst die von Anwohnern dagegen erhobene Beschwerde aus Gründen des Ortsbildschutzes gut. Aus den Erwägungen: 2.a) Materiell ist vorerst zu prüfen, ob die projektierte Anlage den Anforderungen der NISV (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, SR 814.710) entspricht. (…) (Dies ist der Fall.) 3.a) Die Beschwerdeführer begründen die Ablehnung des Bauvorhabens mit der Störung des Ortsbildes und einem nahe gelegenen, unter Schutz stehenden Bauernhaus. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Antenne sei mit dem Ortsbild als Ganzem unverträglich.