SOG 2006 Nr. 22 Art. 6 NHG. Mobilfunk ist eine Bundesaufgabe. In BLN- und ISOS-Objekten dürfen keine Antennen erstellt werden, wenn damit die Schutzziele verletzt werden. Eine Antennenanlage darf nur bewilligt werden, wenn sie in der für das Baudenkmal massgebenden Umgebung nicht als dominant wahrgenommen werden kann. Sachverhalt: Im Februar 2003 stellte die Orange Communications SA bei der Baukommission der Einwohnergemeinde Derendingen (nachfolgend: Baukommission genannt) ein Baugesuch zur Errichtung einer Sendeanlage für Mobilfunk GSM (Global System for Mobile Communications) und UMTS (Universal Mobile Telephone System) auf der Parzelle Nr. 972 an der Hauptstrasse Nr. 70 in Derendingen.