{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-308_2006-03-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95361&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "983f8e9b05f4872eec68c320c99cd318"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 27.03.2006 VWBES.2005.308"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 27.03.2006 VWBES.2005.308"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 27.03.2006 VWBES.2005.308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Funkantenne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:45", "Checksum": "cabb509f55f26d4e94a1c2bcbcf9459b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 27.03.2006 VWBES.2005.308\nRegeste:\nBaubewilligung, Funkantenne\n\n\nDort wird der betreffende, für das Ortsbild als bedeutend eingestufte Teil Derendingens als ehemaliges bäuerliches Strassendorf am Bach beschrieben. Die räumlichen Qualitäten sind nicht besonders; eine architekturhistorische Qualität fehlt. Es gilt das Erhaltungsziel “B”, was erhalten der Struktur bedeutet. Die gewerblich-bäuerliche Nutzung soll erhalten bleiben und es sollen keine Geschäftshäuser errichtet werden. Die Struktur der Bebauung mit langgestreckten traufständigen Bauten soll erhalten bleiben; die angrenzenden, unverbauten Hosteten sollen bewahrt werden. Das Gomerkingerhaus, auf das sich die Beschwerdeführer berufen, ist im Inventar unter der Nr. 1.0.10 verzeichnet. Es hat als Gebäude besondere Bedeutung mit Erhaltungsziel “A” (Erhalten der Substanz; alle Bauten und Anlagenteile integral erhalten, Abbruchverbot, störende Eingriffe beseitigen). Im Inventar ist aber auch bereits ein Störfaktor vermerkt, nämlich die nördlich angebaute, nicht eben ästhetisch wirkende Autocarosseriewerkstatt.\nc) Das Gomerkingerhaus wurde auch mit RRB Nr. 4340 vom 13. Dezember 1940 unter kantonalen Schutz gestellt. Der Keller stammt aus dem Jahr 1617, das Tenn aus dem Jahr 1804. Das Haus soll von 1719 bis 1800 Sitz der Gomerkinger gewesen sein. Die Schutzverfügung bewirkt nach lit. C des RRB ein Veränderungsverbot der Bauten. Nach § 16 NHV (Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, BGS 435.141) haben bauliche Anlagen auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen und dürfen es nicht verunstalten. (...) Denkmäler sind Objekte, denen eine wichtige kulturelle, historische oder ästhetische Bedeutung zukommt (Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.]: Aktuelle Rechtsfragen der Denkmalpflege, St. Gallen 2004, S. 12). Im vorliegenden Fall geht es um ein Haus, das unter kantonalem Schutz steht und im ISOS verzeichnet ist. Das Objekt ist integral zu erhalten, störende Eingriffe sind zu beseitigen – und nicht etwa noch zu mehren. Soll ein Objekt in seiner Wirkung erhalten bleiben, ist auch das nähere Umfeld zu schonen. Eine Antennenanlage darf nur bewilligt werden, wenn sie in der für das Baudenkmal massgebenden Umgebung nicht als dominant wahrgenommen werden kann. Die Frage, ob eine Antenne den definierten Anforderungen genüge, ist durch die Denkmalpflege-Fachstelle zu beurteilen (Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege: Mobilfunkantennen an Baudenkmälern, Grundsatzpapier, Bern 23. Juni 2002). Das Verwaltungsgericht konnte sich am Augenschein davon überzeugen, dass die oben wiedergegebenen Ausführungen des kantonalen Denkmalpflegers zutreffen. Der Perimeter 1 des ISOS weist durchaus noch Qualitäten auf. Es geht darum, den ehemals zentralen Ortsteil Derendingens zu bewahren. Blickt man von Süden auf die renovierte Fassade des Gomerkingerhauses, steht die wuchtige Antenne optisch gleich neben dem geschützten Bauernhaus. Der Schutzzweck wird völlig vereitelt. Es ist ebenfalls zutreffend, dass das Ortsbild durch einen Mast in der Nähe der Kirchtürme beeinträchtigt würde. Zum gleichen Schluss ist auch der Beauftragte für Ortsbildschutz gelangt, den die Vorinstanz zu Rate gezogen hatte. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2006 (VWBES.2005. 308)"}