Durch die Schliessung entstünden längere Verkehrswege. Dies sei ein empfindlicher Kostenfaktor für die Betriebe. In den Akten fehlen Angaben über die Zeitverluste, die für die Automobilisten durch die Umwege entstehen. Diese müssen aber bekannt sein, wenn alle Vor- und Nachteile abgewogen werden sollen. Die Akten sind in diesem Punkt zu ergänzen. 8. Die Beschwerden sind teilweise gutzuheissen; der Departementalentscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 2006 (VWBES. 2005.300)