Das Gemeinwesen darf daher mit Anordnungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG auf den Gemeingebrauch seiner Strassen und Wege einwirken. In Fällen der vorliegenden Art ist bloss darauf zu achten, dass die Massnahmen nicht zu Umwegfahrten führen, die von der Länge her oder aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar sind (SOG 1995 Nr. 32). 7.a) Es bleibt zu prüfen, ob insgesamt die Vorteile der Verkehrsanordnungen deren Nachteile überwiegen. Für das vom Verkehr betroffene Wohnquartier in der Umgebung der Strasse ist die von der Gemeinde getroffene Lösung von Nutzen. Die Erschliessungsstrasse dient nun wieder dem Ziel-, Anlieger- und Quellverkehr.