das gilt selbst dann, wenn im Strassennetz einer Gemeinde eine solche Strassenverbindung enthalten ist. Eine andere Lösung (gewissermassen ein “Recht auf freie Routenwahl”) hätte die unsinnige Konsequenz, “dass sämtliche vorhandenen Strassen ungeachtet ihrer verkehrsmässigen Eignung allen Strassenbenützern gleichermassen offenstehen müssten” (VPB 51 Nr. 51, S. 307). Das Gemeinwesen darf daher mit Anordnungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG auf den Gemeingebrauch seiner Strassen und Wege einwirken.