Der dadurch für einen Teil des motorisierten Verkehrs verursachte Mehrweg und die damit verbundenen zusätzlichen Emissionen können nun aber für sich allein gesehen noch keinen absoluten Grund dafür bilden, dass derartige Massnahmen überhaupt nicht mehr verfügt werden dürften. Vielmehr ist dieser Nachteil den durch die Verkehrsmassnahme geschaffenen Vorteilen gegenüberzustellen. Insbesondere gibt das Strassenverkehrsrecht des Bundes keinen Anspruch darauf, auf kürzestem Weg von einem Ortsende an das andere zu gelangen (vgl. etwa VPB 51 [1987] Nr. 51, S. 301); das gilt selbst dann, wenn im Strassennetz einer Gemeinde eine solche Strassenverbindung enthalten ist.