1995 Nr. 32 bilden ortsplanerische Überlegungen eine ausreichende Grundlage für ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf einer während vielen Jahren als Ortsverbindung benützten, aber nie als Hauptverkehrsstrasse klassierten Strasse. Gewisse Umwegfahrten sind angesichts des Ziels, den Verkehr auf eine einzige periphere Achse zu kanalisieren, in Kauf zu nehmen. Das Strassenverkehrsrecht kennt verschiedene Verkehrsmassnahmen, die den motorisierten Verkehr auf eine andere Strasse kanalisieren und damit gleichzeitig “Umwegfahrten” verursachen.