Die Massnahme muss zur Erreichung des angestrebten Ziels überhaupt tauglich sein, das gleiche Ziel darf nicht auch mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichbar sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip setzt sich aus drei Geboten zusammen: jenen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Relation zwischen Nutzen und Schaden (Tobias Jaag: Verkehrsberuhigung im Rechtsstaat, in: ZBl 1986, S. 289 f.). d) Das Gebot der vernünftigen Relation zwischen Nutzen und Schaden verlangt, dass die mit der Massnahme angestrebten Vorteile in einem vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.