Es sei ein grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel, Wohnquartiere von unnötigem Lärm zu verschonen. Die verschiedenen Gründe, die nach Art. 3 Abs. 4 SVG zur Anordnung einer Verkehrsmassnahme führen können, sind dabei grundsätzlich gleichrangig zu berücksichtigen; beispielsweise geht es nicht an, umweltschützerische über planungsrechtliche oder verkehrspolizeiliche über verkehrssicherheitsbezogene Gründe zu stellen. Es ist indes stets eine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung vorzunehmen (SOG 1995 Nr. 32).