Zur Hälfte handelt es sich um Ziel-/Quellverkehr in die Orte Oberentfelden und Schönenwerd, zur Hälfte um Durchgangsverkehr von und nach anderen Destinationen. c) Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (BVR 2004, S. 369) ist es ein legitimes und von Art. 3 Abs. 4 SVG ohne weiteres gedecktes öffentliches Interesse, wenn eine Gemeinde versucht, den Durchgangsverkehr möglichst von den Quartierstrassen fernzuhalten und auf die als Durchgangsstrasse konzipierten Achsen zu kanalisieren. Schliesslich reduziere eine Verkehrsbeschränkung den Lärm im Quartier. Es sei ein grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel, Wohnquartiere von unnötigem Lärm zu verschonen.