Sie muss nicht publiziert und kann folglich auch nicht angefochten werden. In der Gemeinde Oberentfelden wurden folglich keine eigentlichen hoheitlichen Anordnungen getroffen. Das Territorialitätsprinzip ist nicht verletzt. 5.a) Bei der in Frage stehenden Verkehrsmassnahme handelt es sich nicht um ein allgemeines Fahrverbot nach Art. 3 Abs. 3 SVG; das Verbot für Motorwagen und Motorräder gemäss Art. 19 SSV (Signal Nr. 2.13) bildet als Teilfahrverbot eine funktionelle Verkehrsmassnahme, deren Voraussetzungen sich nach Art. 3 Abs. 4 SVG richten.